Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung für unser erstes Gespräch erfolgt zumeist telefonisch - sollten Sie auf meine Mobilbox gelangen, rufe ich Sie ehestmöglich zurück.
Ihre SMS beantworte ich nach Möglichkeit zeitnah, auf E-mails von Ihnen reagiere ich in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Therapiedauer und Intervalle
Die Dauer der Psychotherapie richtet sich nach Ihren persönlichen Bedürfnissen - die Bandbreite reicht von einer Sitzung bis zu einer Dauer von mehreren Monaten oder auch einigen Jahren. Die Intervalle bestimmen Sie selbst - in der Regel sind diese in der ersten Therapiephase einmal wöchentlich, später können durchaus auch etwas längere Abstände vereinbart werden.
Psychotherapie soll so kurz wie möglich und so lange wie nötig und sinnvoll dauern.
Honorar
Einzeltherapie Einheit à 50 Minuten € 80,-
Bei Vorliegen einer krankheitswertigen Störung (Diagnose nach ICD10) haben Sie die Möglichkeit einen Kostenzuschuss bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen.
Je nach Kasse beträgt dieser zumindest € 33,70 pro Behandlung
Paartherapie Einheit à 90 Minuten € 160,-
(Sozialtarife sind in Ausnahmefällen möglich)
Gruppentherapie Vereinbarung je nach Dauer der Sitzung und der Gruppengröße
Erstgespräch
Bei unserem ersten Gespräch haben Sie die Möglichkeit, mich und meine Arbeitsweise kennenzulernen. Sie haben die Gelegenheit mir über Ihr Anliegen und Ihre aktuelle Lebenssituation zu erzählen und wir besprechen miteinander, ob eine Therapie für Sie in Frage kommt.
Neben der Klärung von Vorstellungen, Erwartungen und organisatorischen Fragestellungen geht es bei diesem ersten gegenseitigen Kennenlernen - was durchaus oft mehr als die erste Stunde umfassen kann - zusätzlich darum, herauszufinden, ob Sie sich bei mir als Therapeutin wohlfühlen und sich vorstellen können, mit mir eine Therapie zu beginnen.
Absageregelung
Sollte es Ihnen einmal nicht möglich sein einen Termin einzuhalten, dann sagen Sie bitte mindestens 24 Stunden vorher ab, ansonsten wird Ihnen das vereinbarte Honorar verrechnet.
Verschwiegenheitspflicht
PsychotherapeutInnen sind gemäß §15 PthG (Psychotherapiegesetz) zur uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten Geheimnisse verpflichtet, und zwar gegenüber allen Dritten einschließlich Ehe-, LebenspartnerInnen, aber auch gegenüber privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Behörden oder Sozialversicherungsträgern. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und nach Abschluss der Psychotherapie. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann nur dann entschuldbar sein, wenn dadurch im Falle einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewehrt werden kann.